(1) Die Stiftung fördert die Altenhilfe. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke).
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1) durch den Bau bzw. den Erwerb, den Betrieb und den Unterhalt stationärer, teilstationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen,
2) durch die Förderung, den Bau, den Unterhalt und den Betrieb zeitgemäßer, alternativer und innovativer Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen, wie z. B. Wohngruppen, betreute Wohngemeinschaften, soweit dies der Altenhilfe dient und die Selbstständigkeit und Autonomie ihrer älterer Bewohnerinnen und Bewohner fördert,
3) durch die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Unternehmen bevorzugt bei ergänzenden Projekten im Stiftungsinteresse,
4) durch die Finanzierung, Organisation oder Bereitstellung von Hilfen, die zur Verbesserung der Lebenslage und Lebensqualität auch einzelner Nutzerinnen und Nutzer der Maßnahmen beitragen.
(3) Leistungen der Kranken- und Pflegekassen, sowie der Sozialhilfeträger dürfen hierbei nicht subventioniert werden. Katholische Bürgerinnen und Bürger der Stadt Regensburg sind vorrangig zu unterstützen.
(4) Die Stiftung darf keine Erwerbsabsichten verfolgen. Sie darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(5) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.