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Zitierfest

RgbBraumandlS · Satzung der Brigitta und Oskar Braumandl Stiftung

§ 7 RgbBraumandlS – Rechnungsjahr und Jahresabschluss:

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.12.2021.

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Stadt Regensburg hat den Jahresabschluss der Stiftung durch einen Prüfungsverband oder einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die zweckgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Die Prüfberichte des Prüfungsverbandes bzw. des Wirtschaftsprüfers sind der Stiftungsaufsichtsbehörde jeweils innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 RgbBraumandlS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 RgbBraumandlS? Zitiere den Wortlaut.“

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