(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Stadt Regensburg hat den Jahresabschluss der Stiftung durch einen Prüfungsverband oder einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die zweckgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. Die Prüfberichte des Prüfungsverbandes bzw. des Wirtschaftsprüfers sind der Stiftungsaufsichtsbehörde jeweils innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.