(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Wertpapieren im Wert von 3.465.282,65 € (Stand: 30.09.2019).Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden. Wird das der Stiftung zugewendete Vermögen vom Zuwendenden nicht ausdrücklich dazu bestimmt, Teil des Grundstockvermögens zu werden, so dürfen diese Zuwendungen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet
(3) Vermögensumschichtungen, d. h. Veränderungen in der gegenständlichen Zusammensetzung des Grundstockvermögens, sind auf Grund des Stifterwillens grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon unberührt sind Kapitalmaßnahmen an der Börse, bei denen das betreffende Unternehmen eine Splittung oder Zusammenlegung seiner Aktien vornimmt. Sollte es in der Folge derartiger oder vergleichbarer Kapitalmaßnahmen an der Börse zu Geldausschüttungen kommen, können diese für den Stiftungszweck verwendet werden.