(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugendhilfe und der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe in Regensburg. Die Unterstützung wird nur gewährt für Personen mit Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere und vorrangig durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- a) Förderung und Unterstützung von bedürftigen Studierenden mit ausreichender Begabung, Persönlichkeit und Fleiß durch die Vergabe von Stipendien, längstens bis zum Abschluss eines Studiums innerhalb der Regelstudienzeit.
- b) Vergabe von Preisen an herausragende Studierende, um eine besonders wertvolle Leistung zu honorieren. Der Preis wird in verschiedenen Kategorien (z. B. Wissenschaftspreis, Abiturpreis, Forschungspreis) jährlich, sofern dies die vorhandenen Stiftungsmittel ermöglichen, ausgelobt. Die Preise sind jeweils mit 10.000 € dotiert.
Nachrangig kann der Stiftungszweck auch durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
- c) Förderung und Unterstützung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern während der schulischen Ausbildung und anschließender Berufsausbildung durch Gewährung von Geldleistungen, um dadurch verbesserte Rahmenbedingungen für eine gute schulische oder berufliche Bildung zu schaffen. Bei Beginn einer Zuwendung darf das 25. Lebensjahr des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin nicht überschritten sein.
- d) Unterstützung von bedürftigen Auszubildenden beim Erwerb von Sachmitteln, die für die Ausbildung auf eigene Kosten beschafft werden müssen, wie z. B. Messerblock für Köche, PC etc. gemäß folgender Staffelung:
Kosten der zu erwerbenden Sachmittel bis zu einem Betrag von
300,00 € werden mit 100 % gefördert
500,00 € werden mit 90 % gefördert
800,00 € werden mit 80 % gefördert
1.000,00 € werden mit 75 % gefördert
Bei einem Betrag von über 1.000 € wird eine max. Förderung von 750 € gewährt.
- e) Bei ausreichender Ertragslage und sofern die Erträge nicht durch die Zwecke nach Buchst. a) bis d) verbraucht werden können, kann eine zweckbestimmte Rücklage zum Erwerb von Studentenapartments gebildet werden. Diese Apartments können den Studierenden nach Buchst. a) mietfrei oder zu – im Vergleich zur marktüblichen Miete – günstigen Konditionen, höchstens für die Dauer der Regelstudienzeit überlassen werden.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann in Ausnahmefällen auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern. Die jährlichen Gesamt-Leistungen sind in diesem Fall begrenzt auf 5 % des jährlichen Ertrages der Stiftung im Vorjahr.
(5) Die Leistungen der Stiftung dürfen nicht zur Einsparung von Leistungen der öffentlichen Hand führen.