Für die Sicherung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung entsprechend anzuwenden. Die nicht beschlussmäßig behandelten gültigen Stimmzettel sind zu versiegeln und mit den Abstimmungsscheinen bei der Stadt zu hinterlegen. Sie sind dort mit den übrigen Abstimmungsunterlagen, sämtlichen Bekanntmachungen der Stadt und des Abstimmungsleiters/der Abstimmungsleiterin, sowie den Niederschriften der Abstimmungsvorstände, der Briefabstimmungsvorstände und des Abstimmungsausschusses nach deren Rücklauf bis zum Ablauf von einem Jahr zu verwahren. Alle übrigen Unterlagen können nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung vernichtet werden, wenn nicht die Rechtsaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren über die Anfechtung, Berichtigung oder Ungültigerklärung der Abstimmung etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.
RgbBBS · Bürgerentscheidsatzung der Stadt Regensburg
§ 33 RgbBBS – Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.06.2012.
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