(1) Die Lage und die Grenzen der Bannwaldgebiete sind in drei Karten im Maßstab 1:5000 eingetragen. Diese Karten (Anlagen) sind Bestandteil dieser Verordnung. In den Fällen, in denen die Waldgrenzen nicht mit den katastermäßigen Grundstücksgrenzen übereinstimmen, wird die Abgrenzung aus der tatsächlichen Wald-Feld-Grenze zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeleitet.
(2) Wald im Sinne dieser Verordnung ist jede mit Waldbäumen bestockte oder nach den Vorschriften des BayWaldG wiederaufzuforstende Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.