(1) Der Kulturpreis und die Kulturförderpreise werden jährlich verliehen für Leistungen in den Sparten der bildenden, darstellenden, ausübenden und angewandten Künste und deren angrenzenden Disziplinen, wie insbesondere beispielsweise Literatur, Musik, Malerei und Bildhauerei, Grafik, Fotografie und Film, Theater und Tanz, Architektur, Baukultur und Design, aber auch in zeitgenössischen Bereichen wie beispielsweise medienbasierten, transdisziplinären und prozessorientieren Kunstformen oder installativen, ortsbezogenen und performativen Praktiken.
(2) Der von 1960-1970 als kultureller Förderpreis vergebene und seit 1971 neu benannte Kulturpreis wird an Persönlichkeiten und Institutionen verliehen, die sich in hervorragender Weise um das kulturelle Leben der Stadt Regensburg verdient gemacht haben. Mit ihm wird ein Lebenswerk oder eine überragende Leistung ausgezeichnet. Der Preis ist mit einem Betrag ausgestattet, der vom Stadtrat jährlich bei der Beschlußfassung über den Haushalt festgesetzt wird.
(3) Die 1971 geschaffenen Kulturförderpreise werden unter Berücksichtigung des künstlerischen Nachwuchses an Einzelpersonen, Gruppierungen oder Vereinigungen verliehen, die das kulturelle Leben in der Stadt Regensburg gestalten und fördern. Die Verleihung an Einzelpersonen kann erfolgen, wenn sie in Regensburg leben oder wirken und bei Ende der Einreichungsfrist das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Personengruppen können ausgezeichnet werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder durch Wohnsitz oder Werk mit der Stadt Regensburg verbunden ist und bei Ende der Einreichungsfrist das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Vereinigungen sollen ihren Sitz in der Stadt Regensburg haben. Die Kulturförderpreise sind insgesamt mit einem Betrag ausgestattet, der vom Stadtrat jährlich bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan festgesetzt wird.