(1) In Erinnerung an die Verfügung Kaiser Friedrichs II. vom 10. November 1245, mit der er der Freien Reichsstadt Regensburg das Recht bestätigte, einen gemeinsamen Rat zu haben und nach Gefallen einen Bürgermeister, Pfleger und Amtleute zu setzen, soll die Verleihung der Auszeichnungen in der Regel jeweils am 10. November eines jeden Jahres (Stadtfreiheitstag) erfolgen.
(2) Auszeichnungen nach § 7 (Kulturpreis, Kulturförderpreise) und § 10 (Regensburger Preis für Frauen in Wirtschaft und Kunst) können abweichend von Absatz 1 an einem anderen Termin verliehen werden. Auszeichnungen nach § 8 (Städtepartnerschaftspreis) können darüber hinaus im Rahmen von Jubiläumsveranstaltungen einer Städtepartnerschaft verliehen werden.