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Zitierfest

RgbArenaS · Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Arena Regensburg - Regiebetrieb der Stadt Regensburg"

§ 6 RgbArenaS – Wirtschaftsplan, Zwischenberichte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 06.08.2012.

(1) Vor Beginn eines jeden Jahres ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist in den Fällen des § 13 Abs. 2 EBV unverzüglich zu ändern.

(2) Zum Erfolgsplan ist § 14 EBV entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§14 Abs. 3 Satz 2 EBV) der/die Oberbürgermeister(in) im Rahmen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Regensburg entscheidet und den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über seine/ihre Entscheidung unterrichtet. Im Übrigen entscheidet der Stadtrat.

(3) Zum Vermögensplan ist § 15 EBV entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Mehrausgaben zu Einzelvorhaben (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV) der/die Oberbürgermeister(in) im Rahmen der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Regensburg entscheidet; er/sie unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über seine/ihre Entscheidung. Im Übrigen entscheidet der Stadtrat.

(4) Dem Wirtschaftsplan sind entsprechend den §§ 16 und 17 EBV ein Auszug aus dem Stellenplan der Stadt und ein fünfjähriger Finanzplan beizufügen, der die Auswirkungen auf den städtischen Haushalt darstellt.

(5) Die Betriebsleitung hat den/die Oberbürgermeister(in) und das Finanzreferat mindestens halbjährlich über die Abwicklung des Erfolgs- und des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten, auf Verlangen des/der Oberbürgermeisters/Oberbürgermeisterin vierteljährlich. Abweichungen vom Plan sind, soweit nicht unbedeutend, zu erläutern. Bei Baumaßnahmen schließt der Bericht die Einhaltung des Kosten- und Zeitrahmens mit ein. Die halbjährlichen Zwischenberichte sind anschließend dem Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Beteiligungen sowie dem Stadtrat zur Kenntnis zu geben.

(6) Die Berichte zu erfolgsgefährdenden Mindererträgen entsprechend § 14 Abs. 3 Satz 1 EBV sind an den/die Oberbürgermeister(in) und das Finanzreferat zu erstatten. Der/die Oberbürgermeister(in) legt diese Berichte anschließend dem Ausschuss für Finanzen, Verwaltung und Beteiligungen sowie dem Stadtrat vor.

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