(1) Der Regiebetrieb wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung und ohne eigene Rechtspersönlichkeit (eigenbetriebsähnliche Einrichtung) als Sondervermögen der Stadt Regensburg nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen von Eigenbetrieben finden auf diese Einrichtung insoweit Anwendung, als in dieser Betriebssatzung hierzu ausdrückliche Regelungen getroffen werden. Soweit anzuwendende Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur EBV (VwEBV) auf die Kommunalhaushaltsverordnung verweisen, ist die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – KommHV-Doppik) anzuwenden.
(3) Der Betrieb führt den Namen „Arena Regensburg – Regiebetrieb der Stadt Regensburg“.
(4) Zur Erfüllung des Betriebszwecks legt die Stadt in das Sondervermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Liegenschaften ein; die näheren Festlegungen zu dieser Sacheinlage trifft der Stadtrat mit gesondertem Beschluss.