(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen (spezielle Verpackungen, Inanspruchnahme externer Dienstleister oder Versicherungskosten), so sind diese zusätzlich zu den Gebühren zu entrichten.