Ordnungswidrig nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 b des Gesetzes über den Ladenschluss handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Verkaufsstelle gegen § 1 dieser Verordnung verstößt.
RgbAndenkenVO · Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf von Reiseandenken und ähnlichen Artikeln in der Stadt Regensburg
§ 2 RgbAndenkenVO
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 21.07.2008.
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