(1) Verkaufsstellen in der Stadt Regensburg, die in der Altstadt südlich der Donau innerhalb des Grüngürtels, in Stadtamhof, sowie dem Oberen und dem Unteren Wöhrd liegen, dürfen vom 1. April bis 30. September jeden Jahres an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sowie am Ostersonntag, Ostermontag und den Adventssonntagen offen gehalten werden, wenn in ihnen nachfolgend genannte Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.
Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für Regensburg kennzeichnend sind.
(2) Die Öffnungszeit wird auf die Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr festgelegt.