(AMBl. Nr. 50 vom 10. Dezember 2007, AMBl. Nr. 1 vom 2. Januar 2023 )
Präambel
Durch die Eintragung der Altstadt von Regensburg in die von der UNESCO geführte Liste der Welterbestätten hat sich die Bundesrepublik Deutschland vor der Staatengemeinschaft verpflichtet, dem Schutz und der Pflege des Denkmalbestandes hohe Priorität einzuräumen. Damit ist die Bewahrung und bauliche Pflege des Stadtbildes der Altstadt von Regensburg ein städtebauliches, denkmalpflegerisches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von besonderem Rang und steht im öffentlichen Interesse. Das in Jahrhunderten gewachsene Stadtensemble in seiner heutigen Erscheinungsform verlangt bei seiner baulichen Fortentwicklung Rücksicht auf die gewachsenen Stadtstrukturen, auf den historischen Baubestand einschließlich seiner Maßstäblichkeit, auf ortsbezogene Gestaltungsmerkmale und überkommene Gestaltungsprinzipien, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieser Stadt geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Neubaumaßnahmen und bauliche Veränderungen müssen besonders sensibel und qualitätvoll entwickelt und dem hohen gestalterischen Niveau des Altstadtensembles gerecht werden.
Die Stadt Regensburg erlässt daher aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Satzung: