(1) Die Stadt Regensburg erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung oder Erneuerung von
1) Ortsstraßen einschließlich verkehrsberuhigter Bereiche und Fußgängergeschäftsstraßen,
2) Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen,
3) Radwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, sofern diese nicht auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind,
4) beschränkt-öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegen.
Eine Verbesserung oder Erneuerung liegt auch dann vor, wenn eine Ortsstraße oder ein beschränkt-öffentlicher Weg zu einer Fußgängergeschäftsstraße oder einem verkehrsberuhigten Bereich umgebaut wird.
(2) Die Erhebung von Beiträgen ist ausgeschlossen, soweit für die Baumaßnahme Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
(3) Straßenunterhaltungsarbeiten sind keine beitragsfähigen Maßnahmen im Sinne dieser Satzung.