(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro belegt werden, wer
1) den Vorschriften über die Anschluss- und Überlassungspflichten in § 7 zuwiderhandelt,
2) den Mitteilungs- oder Auskunftspflichten nach § 9 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt,
3) gegen die Vorschriften in den §§ 12 bis 21 über Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im Bring- und Holsystem und über die Nutzung der Bring- und Holsysteme verstößt,
4) den Vorschriften über die Meldung der benötigten Abfallbehälter in den §§ 17 Abs. 3 und 18 Abs. 3 zuwiderhandelt,
5) unter Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Abfälle zu anderen als den von der Stadt bestimmten Anlagen oder Einrichtungen bringt oder wild ablagert,
6) die Vorschriften in § 21 Abs. 2 über die sichere und umweltverträgliche Anlieferung von Abfällen nicht befolgt oder
7) entgegen § 16 Abs. 14 Abfälle aus privaten Haushalten und Gewerbebetrieben in die öffentlich aufgestellten Abfallbehältnisse einbringt.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 Strafgesetzbuch, § 69 KrWG und Art. 33 BayAbfG, bleiben unberührt.