11.1. Auf Antrag des Bauherrn werden nach Erfüllung der im Bewilligungsschreiben aufgeführten Bedingungen und Auflagen folgende Ratenzahlungen geleistet:
- – 50 % bei Rohbaufertigstellung. Außerdem muss zu diesem Zeitpunkt das Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen sein oder eine Notarbestätigung vorliegen, dass die Grundpfandrechtsurkunde dem Grundbuchamt vorgelegt wurde und dass keine Umstände bekannt sind, die der Eintragung an der bedungenen Rangstelle entgegenstehen. Ersatzweise kann eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder die Verpfändung der Auflassungsvormerkung akzeptiert werden.
- – 50 % bei Bezugsfertigkeit. Vor Auszahlung der Restrate ist eine mit dem Vollzugsvermerk und der Rangbestätigung des Grundbuchamtes versehene vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde sowie ein Brandversicherungsschein und die Anmeldebestätigung vorzulegen. Ferner ist die Endabnahme des Gebäudes durch die Bewilligungsstelle erforderlich.50 % bei Rohbaufertigstellung.
11.2. Innerhalb eines Jahres nach Bezugsfertigkeit ist eine Schlussabrechnung i. S. d. WFB vorzulegen.
11.3. Die Stadt Regensburg behält sich den Widerruf der Förderungszusage vor, wenn die Auszahlungsvoraussetzungen nicht innerhalb von 2 Jahren erfüllt werden.