1.1. Auf die Förderung im Familienförderungsprogramm zum Bau und Erwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen besteht kein Rechtsanspruch.
1.2. Wenn die von der Stadt bereitgestellten Mittel nicht für alle Anträge ausreichen, erfolgt die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben nach der sozialen und wohnungspolitischen Dringlichkeit der Anträge.
1.3. Maßgebend für die Bearbeitung des Förderungsantrages sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Die Nachbewilligung von Förderungsmitteln ist ausgeschlossen.