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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 41 RgbStadtratGO – Anwendbare Bestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 20 bis 39 sinngemäß.

(2) Zu den Ausschusssitzungen werden die Ausschussmitglieder und, soweit Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches auf der Tagesordnung stehen, die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder eingeladen. Stadtratsfraktionen und Stadtratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten die Ladungen zu den Sitzungen nebst Tagesordnung nachrichtlich.

(3) Vorberatende Ausschüsse können in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschließen. Sie müssen dies, wenn Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Dritter der Behandlung in öffentlicher Sitzung entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO).

(4) Mitglieder des Stadtrates können auch in nichtöffentlicher Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuhörer/Zuhörerinnen anwesend sein. Ein Mitspracherecht steht ihnen ebenso wie in öffentlicher Sitzung nicht zu. Berät ein Ausschuss über einen Tagesordnungspunkt, der auf Antrag eines Stadtratsmitglieds, das dem Ausschuss nicht angehört, behandelt wird, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller/der Antragstellerin Gelegenheit, seinen/ihren Antrag mündlich zu begründen. Darüber hinaus kann der Ausschuss mit Mehrheit beschließen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin bei der weiteren Beratung dieses Tagesordnungspunktes ein Rederecht erhält.

(5) Für den Rechnungsprüfungsausschuss gelten im Übrigen die besonderen Vorschriften des Art. 103 GO. Insbesondere obliegen der Vorsitz, die Einberufung und die Festsetzung der Tagesordnung dem vom Stadtrat zum/zur Vorsitzenden bestimmten Ausschussmitglied. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses sind nichtöffentlich.