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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 39 RgbStadtratGO – Einsichtnahme und Abschrifterteilung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger/Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Stadtgebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien von einzelnen in öffentlicher Sitzung behandelten Tagesordnungspunkten anfertigen lassen. Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) Niederschriften über öffentliche Sitzungen sind darüber hinaus seit 01.01.2016 nach der Genehmigung durch den Stadtrat auf der städtischen Homepage einsehbar und werden den Stadtratsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, werden auf der städtischen Homepage veröffentlicht, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Stadtratsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen beim Rechnungsprüfungsamt einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.