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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 36 RgbStadtratGO – Ordnungsbestimmungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Der/Die Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO). In Ausübung des Hausrechts kann er/sie Zuhörer/Zuhörerinnen, die Beifall oder Missfallen äußern oder in anderer Weise die Sitzung stören, zur Ordnung rufen. Er/Sie kann einzelne Zuhörer/Zuhörerinnen, welche die Ordnung stören und bei allgemeiner Unruhe sämtliche Zuhörer/Zuhörerinnen aus dem Sitzungssaal entfernen lassen.

(2) Redner/Rednerinnen, die gegen die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 4 verstoßen, ruft der/die Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. Bei weiteren Verstößen kann ihnen der/die Vorsitzende das Wort entziehen.

(3) Stadtratsmitglieder, welche im Rahmen einer Sitzung die Ordnung erheblich stören, können mit Zustimmung des Stadtrats mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro belegt werden. Im Wiederholungsfall beträgt das Ordnungsgeld 1.000,00 Euro. Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn gegenüber dem Stadtratsmitglied innerhalb derselben Sitzung bereits ein Ordnungsgeld festgesetzt wurde (Art. 53 Abs. 3 GO)

(4) Stadtratsmitglieder, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der/die Vorsitzende mit Zustimmung des Stadtrates von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO).

(5) Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Stadtrat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen (Art. 53 Abs. 2 GO).

(6) Der/Die Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder schließen, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. Der/Die Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.

(7) In den Sitzungen darf nicht geraucht werden. Der/Die Vorsitzende soll längere Sitzungen durch angemessene Pausen unterbrechen.