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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 28 RgbStadtratGO – Anträge

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sind spätestens bis zum 13. Tag vor der Sitzung schriftlich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin einzureichen. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Die Anträge sind - in der Regel - nach Vorberatung durch den zuständigen Ausschuss vom Stadtrat oder, wenn ein beschließender Ausschuss zuständig ist, von diesem zu behandeln.

(3) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

  • 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Stadtrat mehrheitlich zustimmt oder
  • 2. sämtliche Mitglieder des Stadtrates anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(4) Anträge nach Abs. 3 sind bei dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Wird im Fall des Abs. 3 Nr. 1 die Dringlichkeit vom Stadtrat verneint, werden sie nach Abs. 1 behandelt, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin dies beantragt.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u. ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Schriftform gestellt werden.

(6) Dem Stadtrat bzw. dem zuständigen beschließenden Ausschuss ist in der nächstmöglichen Sitzung ein Sachstandsbericht über den Vollzug von Anträgen zu geben, die auf Initiative einer Stadtratsfraktion oder eines Stadtratsmitgliedes behandelt und deren Umsetzung beschlossen wurde, wenn die Realisierung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt ist, es sei denn, der Beschluss enthält einen konkreten Umsetzungstermin.