Die gegenständliche Richtlinie zur Förderung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg wird grundsätzlich nach den Regeln der sog. „De-minimis-Verordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) abgewickelt. Demnach haben Beihilfen, die nur einen geringen Beihilfebetrag beinhalten, lediglich geringe negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt und sind deshalb von der Pflicht zur vorherigen Notifizierung bei der Europäischen Kommission freigestellt. Entscheidende Voraussetzung ist dabei, dass der Beihilfehöchstbetrag von 200.000 EUR, jeweils über drei aufeinanderfolgende Steuerjahre kumuliert betrachtet, nicht überschritten wird. Aus diesem Grund ist der Förderungsempfänger nach der „De-minimis-Verordnung“ verpflichtet, sämtliche „De-minimis-Beihilfen“, die diesem während der letzten drei Steuerjahre genehmigt oder ausbezahlt wurden, sowie alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bei anderen Förderungsstellen beantragten „De-minimis-Beihilfen“ vollständig bekannt zu geben. Demnach ist eine sog. „De-minimis-Erklärung“ dem Antrag nach Nr. 6 (2) unaufgefordert beizulegen (ein entsprechender Vordruck dieser Erklärung ist beim Amt für Wirtschaft und Wissenschaft erhältlich).
Alternativ kann zur beihilferechtlichen Rechtfertigung auch die sog. „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) durch die Stadt zur Anwendung gebracht werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.