(1) Die Stadt Regensburg erhebt für die besondere Benutzung im Sinne der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielanlagen der Stadt Regensburg (Grünanlagensatzung – GrünanlS) Entgelte nach dieser Richtlinie.
(2) Im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten können Grünanlagen nach der Grünanlagensatzung der Stadt Regensburg gemäß § 6 GrünanlS zur besonderen Benutzung überlassen werden.
(3) Diese besondere Benutzung erfolgt aufgrund eines schriftlich abzuschließenden privatrechtlichen Benutzungsvertrages, der das Benutzungsverhältnis regelt (Nutzungsvereinbarung). Dieser regelt die Einzelheiten der besonderen Benutzung, insbesondere Dauer und Art und Weise der Benutzung.