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Zitierfest

RgbSportfoerderRL · Richtlinien für die Vergabe der Sportfördermittel der Stadt Regensburg (Sportförderrichtlinien)*

Nummer 9 RgbSportfoerderRL – Zuschüsse für Übungsleiter/-innen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 28.05.2025.

9.1 Die Stadt gewährt den Vereinen Zuschüsse für Übungsleiter/-innen nach folgenden Kriterien:

  • – Gefördert werden Übungsleiter, die über eine vom Freistaat Bayern anerkannte Übungsleiterlizenz verfügen (vgl. die vom Freistaat Bayern im jeweiligen Förderjahr veröffentlichte Liste der anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen) durch eine Übungsleiterpauschale, die jährlich neu berechnet wird.
  • – Anerkannt werden Übungsleiterlizenzen, die zum 01.03. des Förderjahres gültig sind.
  • – Geteilte Lizenzen werden anteilig berücksichtigt.
  • – Pro eingesetzter Lizenz müssen mindestens 50 Mitglieder im Verein nachgewiesen werden.
  • – Das von der Stadt zur Förderung von Übungsleitern im Haushalt zur Verfügung gestellte Budget wird durch die Anzahl der eingereichten Übungsleiterlizenzen geteilt und anteilmäßig ausgezahlt;
  • – Die bisherige Förderung von stundenweiser Abrechnung von Übungsleitereinsätzen wird damit auf eine Pauschale umgestellt. Um die Umstellung für extrem betroffene Vereine verträglich zu gestalten, soll die Förderung nach Nr. 9.1 für die folgenden Jahre stufenweise auf das geänderte Niveau angepasst werden. Als Basisjahr dient hierfür die bewilligte Fördersumme im Jahr 2023 für den jeweiligen Verein. Die Fördersumme im Antragsjahr bestimmt sich zunächst nach dem nach Nr. 9.1 errechneten Betrag. Die sich im Vergleich zum Basisjahr ergebende Veränderung (in positiver wie negativer Hinsicht) wird hierbei im Jahr 2024 auf 25 %, im Jahr 2025 auf 50 % und im Jahr 2026 auf 75 % begrenzt. Die Übergangsvorschrift findet im Jahr 2027 keine Anwendung mehr.
  • – Für Übungsleiter/-innen in Sportarten, deren Ausbildung vom Freistaat Bayern noch nicht anerkannt ist, können die gleichen städtischen Zuschüsse gewährt werden, wenn die Ausbildung einen ähnlichen Umfang hat und für die Entwicklung dieser Sportart einen hohen Nutzen hat.

Für die Beantragung der Überleiterpauschale (Sportförderung der Stadt Regensburg) ist kein separater Antrag zu stellen. Die erforderlichen Daten werden aus dem offiziellen Antragsformular des Freistaates Bayern übernommen. Dieses ist spätestens am 01.03. des Antragsjahres dem Amt für Sport und Freizeit vorzulegen.

9.2 Die Aus- und Fortbildung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern städtischer Sportvereine durch Veranstaltungen, die der BLSV zum Erwerb der Linzenzen der Vereinsmanager/-innen B und C anbietet, wird (in der in Nr. 9.3 genannten Anzahl) mit 30 % der Gesamtkosten bis zu maximal 500 € pro Teilnehmer/-in gefördert.

9.3 Für den Einsatz von einem oder einer nach den Sportförderrichtlinien des Freistaats Bayern anerkannten Vereinsmanager/-in C (Nachweis durch Originallizenz und Einsatzbestätigung des/der Vereinsvorsitzenden) gewährt die Stadt einen Zuschuss von jährlich 250,00 €; für den/die Vereinsmanager/-in B jährlich 300,00 €.

Bei mehr als 500 Mitgliedern kann dieser Zuschuss für zwei Vereinsmanager/-innen gewährt werden. Je weitere 500 Mitglieder kann ein/eine weiterer/weitere Vereinsmanager/-in bezuschusst werden.

Die Anträge zur Gewährung der Vereinsmanagerzuschüsse sind beim Amt für Sport und Freizeit der Stadt Regensburg zu beantragen.

Anträge, die nach diesem Termin eingehen, können nicht berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).

  • 10. Zuschuss und Darlehen zur Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Ausstattung von Sportanlagen

und Beschaffung von teuren Sportgeräten

Zur Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Ausstattung von Sportanlagen sowie zur Beschaffung teurer Sportgeräte wird auf besonderen Antrag im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel, folgendes gewährt:

  • - Zuschüsse und/oder
  • - zinsgünstige Darlehen

Die Stadt Regensburg gewährt Zuschüsse nur, wenn außer der Erbringung einer angemessenen Eigenleistung in Höhe von mindestens 30 % des Vereins nachgewiesen wird, dass sich dieser auch um Mittel beim Bund und Land ernsthaft bemüht hat.

Bei energetischen Maßnahmen, die zu einer ökologischen Verbesserung der Sportanlage führt, wird ein Zuschuss nur gewährt, wenn eine Beratung durch die Energieagentur Regensburg e.V. bzw. eine vergleichbare Beratung durch eine andere anerkannte Institution stattgefunden hat, mit dem Ziel, dass zur Strom- und Wärmeversorgung primär erneuerbare Energie bzw. erneuerbare Energieträger zum Einsatz kommen. Dem Amt für Sport und Freizeit sind auf Verlangen zusätzliche Untersuchungsergebnisse und Nachweise der zu erwartenden Einsparungen bzw. Verbesserungen vorzulegen.

Die maximale Höhe der Zuschüsse beträgt:

  • – Bei Neubauten: bis zu einem Drittel
  • – Bei Sanierungen im Bestand: bis zu 40 %
  • – Bei energetischen Maßnahmen, die zu einer ökologischen Verbesserung der Sportanlage führt: bis zu 50 %
  • – Bei teuren Sportgeräten (Kosten mind. 800 €) bzw. Maßnahmen mit geringem finanziellen Aufwand: bis zu einem Drittel, und bid zu 50 % bei energetischen Anschaffungen bzw. Maßnahmen, der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.

Bei der Beschaffung teurer Sportgeräte bzw. Anschaffungen mit geringem finanziellen Aufwand ist die Beschaffung vor Antragstellung grundsätzlich förderunschädlich.

Defibrillatoren und Notfallkoffer gelten als Sportgeräte.

Bei Sanierungen und Neubau ist der vorzeitige Baubeginn ohne Genehmigung durch das Amt für Sport und Freizeit nicht erlaubt und führt grundsätzlich zur Ablehnung der Förderung.

Das Amt für Sport und Freizeit kann vorbehaltlich des notwendigen Sportausschussbeschlusses den vorzeitigen Baubeginn genehmigen. Diese Genehmigung bezieht sich nur auf die Sportförderung. Etwaige notwendige Genehmigungen anderer Fachstellen sind hiervon nicht betroffen.

Vereinseigene netzgekoppelte Photovoltaik-Anlagen mit Überschusseinspeisung sowie ggf. Batteriespeicher im Zweckbetriebsbereich des Vereins, sind förderfähig.

Maßnahmen an Sportanlagen können nur dann gefördert werden, wenn das Grundstück entweder Eigentum des Vereins ist oder durch langjährige Pacht- oder Mietverträge gesichert ist.

Als Grundlage zur Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten werden die dazu einschlägigen Regelungen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des organisierten Sports in der jeweils gültigen Fassung herangezogen. Im Übrigen gelten die Richtlinien über die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien).

Zuschüsse der Stadt werden für ein und denselben Zweck nur einmal gewährt. Die Zuschüsse sind grundsätzlich zweckgebunden. Bei der Gewährung von Zuschüssen ist die finanzielle Lage des Vereins, insbesondere die Höhe seiner laufenden Belastungen, angemessen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse aufweisen und in finanzieller Hinsicht die Gewähr dafür bieten, das Objekt auf Dauer ordnungsgemäß unterhalten zu können.

Werden Zuschüsse nicht oder nur teilweise oder ohne Zustimmung der Stadt für einen anderen als den beantragten Zweck verwendet, so sind die Mittel in voller Höhe entsprechend den Allgemeinen Zuwendungsrichtlinien zurückzuzahlen.

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