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Zitierfest

RgbWohlfahrtRL · Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und an soziale Initiativen

I RgbWohlfahrtRL – Allgemeines

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.08.2001.
  • 1. Die Stadt Regensburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und an soziale Initiativen. Zuwendungen sind Haushaltsmittel der Stadt, die als freiwillige Leistungen (ohne Rechtsanspruch) den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den sozialen Initiativen zur Erfüllung bestimmter sozialer Zwecke einmalig oder laufend zur Verfügung gestellt werden. Von der Förderung ausgenommen sind Sozialstationen, ambulante sozialpflegerische Dienste, ambulante Krankenpflege, ambulante Hauspflege, sowie alle Projekte und Maßnahmen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
  • 2. Nach der Art der Zuwendung ist zu unterscheiden zwischen

2.1. Pauschalzuschüssen, die den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege als Anerkennung ihrer Tätigkeit im sozialen Bereich gewährt werden,

2.2. laufenden Zuwendungen, die den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den sozialen Initiativen wiederkehrend - in der Regel jährlich - gewährt werden (laufende institutionelle Zuwendung) und

2.3. einmaliger Zuwendung, die den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den sozialen Initiativen bezogen auf ein Projekt (einmalige projektbezogene Zuwendung) oder bezogen auf eine Einrichtung selbst (einmalige institutionelle Zuwendung) gewährt wird.

Zuschüsse im Sinn dieser Richtlinien sind auch Leistungen der Stadt, die im Haushalt intern verrechnet werden (z.B. Übernahme von Mieten).

  • 3. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist der Zuwendungsbedarf und die Förderungswürdigkeit des Zuschußempfängers zu prüfen. Zuschüsse dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn
  • – am Zuwendungszweck ein öffentliches städtisches Interesse besteht,
  • – die Maßnahme ohne eine Bezuschussung durch die Stadt nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann,
  • – die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist,
  • – der Träger einen finanziellen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten einbringt. Als Eigenanteil gelten: Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen vom örtlichen Dachverband sowie Entnahmen aus der Rücklage,
  • – die ordnungsgemäße Geschäftsführung des/der Zuwendungsempfängers(in) außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint,
  • – das Projekt oder die Maßnahme auf Dauer angelegt ist, es sei denn, es handelt sich um Zuwendungen nach Ziffer I.2.3.