2.1. Antrag auf Förderung kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die einen Beitrag zum kulturellen Leben bzw. der Volksbildung in Regensburg zu leisten beabsichtigt, wenn dieser ohne Mithilfe der Stadt nicht möglich wäre.
2.2. Einrichtungen bzw. Veranstaltungen, für die eine ausreichende Unterstützung durch Dritte gegeben oder möglich ist, werden nachrangig gefördert. Die Förderung durch Dritte ist bei der Anwendung von Förderungshöchstsätzen zu berücksichtigen.
2.3. Soweit nach der Aufgabenstellung der Vereinigung oder der Begründung eines Antrages nicht auszuschließen ist, dass die zu fördernde Aktivität in weitere Aufgabenbereiche der Stadt (z.B. Soziales, Jugend oder Sport) eingreift, ist im Einzelfall das Einvernehmen über die Förderung mit den jeweiligen Referaten/Ämtern herzustellen.
2.4. Eine angemessene Eigenleistung wird vorausgesetzt.
2.5. Rein kommerzielle Einrichtungen und Projekte werden nicht gefördert. Nicht zuwendungsfähig ist die Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Begünstigten.
2.6. Die Zusammenarbeit mit städtischen Institutionen schließt eine Förderung nicht aus. Soweit im Rahmen einer Mitveranstalterschaft der Stadt Kosten entstehen, werden sie nicht auf die institutionelle bzw. Projektförderung angerechnet.
2.7. Besonders gefördert werden Initiativen, die ganz oder teilweise der zeitgenössischen bzw. Nachwuchskunst gewidmet sind oder die besonderen Belange gesellschaftlich benachteiligter Gruppen (z.B. Menschen mit Behinderung) berücksichtigen.
2.8. Zuwendungen werden nur solchen Antragstellern und Antragstellerinnen gewährt, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen.
2.9. Die Förderung der Freien Träger der Erwachsenenbildung im Sinne des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes ist nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Sie erfolgt nach gesonderten Grundsätzen.
2.10. Die Förderung kultureller Begegnungen im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften erfolgt im Rahmen der hierfür im Haushalt bereit-gestellten Mittel außerhalb dieser Richtlinien.
2.11. Das Prinzip des Gender-Mainstreaming ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2.12. Begründete Zweifel an der politischen und weltanschaulichen Offenheit oder an der Toleranz gegenüber Andersdenkenden können zu einem Ausschluss der Förderung führen.
2.13. Auf die finanzielle Unterstützung durch die Stadt ist angemessen hinzuweisen. Neben dem Schriftzug „mit freundlicher Unterstützung durch die Stadt Regensburg“ soll das städtische Logo in angemessener Größe auf Einladungskarten, Plakaten, Programmheften und auf der Internetseite erscheinen.