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Zitierfest

RgbGastroRL · Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten in der Altstadt

Nummer 6 RgbGastroRL – Gestaltung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 29.11.2023.

Die Gestaltung des Freisitzes hat mit Rücksicht auf das historische Stadtbild und das denkmalgeschützte Altstadtensemble zu erfolgen:

6.1. Möblierung Die tragenden Teile (Gestelle) von Tischen und Stühlen sind als schlanke Metall- oder Holzkonstruktion in einfachem, ansprechendem Design auszuführen. Wobei hochwertige Kunststoffkonstruktionen ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn sie mit den Zielen siehe Punkt 1. und 2. vereinbar sind. Nur die Sitz- und Rückenflächen dürfen eine geschlossene Fläche aufweisen. Eine Ausführung in grellen Farben ist nicht erlaubt. Insbesondere bei beengten Platzverhältnissen sind die Tische möglichst klein zu bemessen. Innerhalb eines Freisitzes ist ein stimmiges Erscheinungsbild hinsichtlich der Auswahl von Stuhl-, Tisch- oder Schirmtypen sicherzustellen. Mehrfarbige oder uneinheitliche Ausführungen der Möblierung sind nur nach Abstimmung möglich. Das Aufstellen von Bänken, typischer Biergartenbestuhlung, Terrassen- oder Wintergarten- und Polstermöbeln (sog. Lounge Möbel) ist nicht gestattet.

6.2. Sonnen-, Wind-, Hitze- und Kälteschutz Die Beschattung von Freisitzen erfolgt ausschließlich über Schirme. Die Verwendung von Markisen oder Sonnensegeln kann auf Antrag ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn die Gliederungselemente der Fassade eine Anbringung ermöglichen und sich eine Notwendigkeit aus der räumlichen Situation ergibt. Denkmalpflegerische Gesichtspunkte sind dabei zu beachten. Die Größe und Form des Sonnenschutzes ist abhängig von der räumlichen Situation. Um das Entstehen von flächenhafter Überdachung zu vermeiden ist ein Mindestabstand von 40 cm zwischen den einzelnen Schirmen einzuhalten. Der Sonnenschutz darf die Freisitzfläche nicht überragen. Großflächenschirme (runde Schirme über 4 m Durchmesser und eckige Schirme mit einer Diagonale über 4 m) und Ampelschirme sind nicht zulässig. Als Sonnenschutz ist nur Textilmaterial ohne Werbeaufdruck, ausgenommen des Gaststättennamens, in nicht greller Farbgebung zulässig. Bei längerfristig etablierten Freisitzen ist nach Absprache mit dem Tiefbauamt das Einbringen von Bodenhülsen zur einfachen Aufstellung von Schirmen auf Antrag und Kosten des Betreibers möglich. Bei extremer Sonneneinstrahlung können temporär (nur solange die besondere Besonnungssituation andauert) Beistellschirme innerhalb der Freisitzfläche gestattet werden, diese müssen gestalterisch den Hauptschirmen angepasst sein. Im Übrigen ist auf die Verwendung von Folien und Planen zum Zweck des Wind-, Sonnen- und / oder Regenschutzes zu verzichten. Der Einsatz von Sprühnebelkühlung ist zulässig, wenn dessen technische Ausführung filigran und formal zurückhaltend gestaltet ist. Die Verwendung von Heizstrahlern und vergleichbaren technischen Maßnahmen zur Verlängerung der Nutzungsdauer der Freisitze ist unzulässig.

6.3. Begrünung und Einfriedung Zur Begrünung von Freisitzen dürfen einheitliche Pflanzgefäße mit einem Mindestabstand von 1,50 m innerhalb der Freisitzfläche aufgestellt werden. Zaun- oder heckenartige Abriegelungen sind nicht erlaubt. Form und Farbe der Gefäße sind zurückhaltend zu gestalten, ohne übermäßige Verzierungen und Ornamente. Als Material ist Terrakotta, Ton, Metall oder hochwertiger Kunststoff zu verwenden. Metallgefäße müssen sich farblich an die städtischen Gefäße (eisenglimmer-anthrazit) anpassen. Die Pflanzgefäße dürfen max. 90 cm Höhe und 60 cm Durchmesser bzw. Diagonale haben. Zur Bepflanzung können Stauden und Gehölze verwendet werden. Immergrüne Arten sind im Einzelfall abzustimmen; künstliche Pflanzen sind nicht gestattet. Die Höhe der Bepflanzung darf die Höhe des Erdgeschosses nicht überragen.

6.4. Parklets Parklets sind nur in Straßen mit ungleichem Niveau von Fahrbahn und Gehweg zulässig. Die Parklets dürfen dabei nicht über dem Gehwegniveau liegen und nicht über eine Stellplatzbreite hinaus in den Verkehrsraum ragen. Die Außengastronomieflächen müssen zu verkehrszugewandten Flächen hin abgesichert werden. Die Anlage muss standsicher und verkehrssicher sein und den Gast am willkürlichen Betreten der Fahrbahn hindern. Die Einfriedung sollte in der Regel eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. Nicht erlaubt sind aufgestellte Paletten, vollflächig geschlossene Seitenwände, Aufbauten, Dächer sowie Werbung. Die Einfriedung kann begrünt werden. Im Einzelfall sind Abweichungen nach Abstimmung aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse möglich. Die Parklets sind als Holz- oder Holz-/Stahl-Konstruktionen auszuführen. Der Straßenbelag darf nicht durch Verankerungen im Boden beschädigt werden. Es soll eine Gestaltungsabsicht erkennbar sein. Eine Ausführung in grellen Farben ist nicht erlaubt. In Parklets sind kleine Biertischgarnituren ausnahmsweise zulässig.

6.5. Sonstiges Die Beleuchtung von Freisitzen durch z.B. die Anbringung von Leuchtkörpern am Sonnenschutz ist nicht zulässig. Ausnahmen werden nur im Einzelfall auf Antrag nach Abstimmung in untergeordnetem Umfang zugelassen. Das Aufstellen von Schanktheken und ähnlichen Vorrichtungen ist nur ausnahmsweise bei Sonderveranstaltungen nach vorheriger Genehmigung möglich. Das Auslegen von Teppichen oder sonstigen Bodenbelägen sowie das Anbringen von Podesten ist außer im Sinne der Ziffer 6.4 nicht zulässig.