Das Nichtbeachten der Auflagen und Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis hat den Widerruf der straßen- und wegerechtlichen Erlaubnis zur Folge. Eine Ahndung im Wege des Bußgeldverfahrens bleibt unberührt.Bei wiederholtem Verstoß ist die Sondernutzungserlaubnis für die laufende Saison zu widerrufen. In gravierenden Fällen, sowie bei weiteren wiederholten Beanstandungen ist keine neue Sondernutzungserlaubnis mehr zu erteilen.
RgbGastroRL · Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten in der Altstadt
Nummer 14 RgbGastroRL – Ahndung von Zuwiderhandlungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 29.11.2023.