Sondernutzungserlaubnisse zur Errichtung von Freisitzen für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Altstadt sind grundsätzlich möglich. Als Ausnahme von der sonst üblichen verkehrlichen Nutzung werden die Flächen nur "leihweise" überlassen. Die Sondernutzung wird von der Stadtkämmerei, Abteilung 20.3 Erschließungsbeiträge erteilt. Diese Abteilung fungiert als zentraler Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung für sämtliche Anträge und Abstimmungen und bindet im Bedarfsfall weitere Fachstellen (z.B. Feuerwehr, Stadtplanung, Denkmalschutz, etc.) ein.
Freisitze können grundsätzlich nur zugelassen werden, soweit die eigentliche Zweckbestimmung des öffentlichen Raumes nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl in funktioneller als auch in gestalterischer Hinsicht.
Sondernutzungserlaubnisse können nur erteilt werden, wenn straßenrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Als straßenrechtliche Belange gelten insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sowohl der Fußgänger als auch der Fahrzeuge.
Es ist ein direkter räumlicher Zusammenhang von Lokal und Freisitz erforderlich. Im Einzelfall ist ein Freisitz ohne diesen direkten räumlichen Zusammenhang möglich, soweit:
- – im Rahmen der Antragsstellung für den Freisitz von allen betroffenen Nachbarn (Eigentümer / Mieter) Einwilligungen vorlegt werden und
- – der nächste Punkt der Freisitzfläche nicht weiter als 15 m vom Gaststätteneingang entfernt ist und
- – die entstehende Situation mit den örtlichen straßenverkehrs- und brandschutzrechtlichen Belangen vereinbar ist (z.B. in verkehrsruhigen Bereichen ohne nennenswerten Durchgangsverkehr).
Ein Rechtsanspruch auf Nutzung von Freiflächen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten besteht nicht. Sollten sich Mängel bei der Führung bzw. der Gestaltung der Freisitze ergeben oder sollte die ursprüngliche Zweckbestimmung als öffentlicher Raum wiederhergestellt werden müssen, so kann die Sondernutzungserlaubnis jederzeit versagt bzw. widerrufen werde