(1) Zur Zahlung der Entgelte und Auslagen ist verpflichtet, wer die Abteilung Vermessung und Urbanes Datenmanagement in Anspruch genommen oder ein Tätigwerden der Abteilung Vermessung und Urbanes Datenmanagement in sonstiger Weise veranlasst hat. Schuldner ist auch, wer sich der Abteilung Vermessung und Urbanes Datenmanagement gegenüber schriftlich zur Tragung der Entgelte und Auslagen bereit erklärt hat oder wer für die Zahlung der Entgelte und Auslagen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.