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Zitierfest

RgbZuwendungRL · Richtlinien für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien)

Nummer 4 RgbZuwendungRL – Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.08.2008.
  • – am Zuwendungszweck ein öffentliches Interesse besteht,
  • – die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist,
  • – es sich um keinen Grunderwerb handelt (bei Gesamtmaßnahmen sind der Grunderwerb und die Erschließungskosten auszuklammern),
  • – die ordnungsgemäße Geschäftsführung des/der Zuwendungsempfängers(in) außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Nummer 4 RgbZuwendungRL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Nummer 4 RgbZuwendungRL? Zitiere den Wortlaut.“

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