- – am Zuwendungszweck ein öffentliches Interesse besteht,
- – die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist,
- – es sich um keinen Grunderwerb handelt (bei Gesamtmaßnahmen sind der Grunderwerb und die Erschließungskosten auszuklammern),
- – die ordnungsgemäße Geschäftsführung des/der Zuwendungsempfängers(in) außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint.
RgbZuwendungRL · Richtlinien für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien)
Nummer 4 RgbZuwendungRL – Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.08.2008.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Nummer 4 RgbZuwendungRL nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Nummer 4 RgbZuwendungRL? Zitiere den Wortlaut.“