- a) laufenden Zuwendungen, die einer Person oder einer Institution wiederkehrend in der Regel jährlich gewährt werden (laufende institutionelle Zuwendung) und
- b) einmalige Zuwendung, die einer Person oder Institution bezogen auf ein Projekt (einmalige projektbezogene Zuwendung oder bezogen auf eine Einrichtung selbst (einmalige institutionelle Zuwendung) gewährt wird.
- 3. Unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen aus Mitteln des Verwaltungshaushaltes und des Vermögenshaushaltes (Investitionsförderungsmaßnahme). Die Zuordnung richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften. Bei gewährten Zuwendungen zu Investitionsmaßnahmen ist für die Zukunft ausgeschlossen, dass bei der Gewährung weiterer laufender institutioneller Zuwendungen Absetzungen für Abnutzungen bei der Berechnung der Zuwendungshöhe angesetzt werden können.