Die Volkshochschule kann in folgenden Fällen vom Teilnahmevertrag zurücktreten:
6.1. Wenn sich die Teilnehmerin/der Teilnehmer im Zahlungsverzug befindet und eine Zahlungsfrist erfolglos verstrichen ist.
6.2. Wenn sechs Werktage vor Veranstaltungsbeginn die Mindestzahl von Teilnehmenden nicht erreicht ist. Abweichend hiervon kann die Volkshochschule auf eine Absage verzichten, wenn
6.2.1. zwischen den Beteiligten eine Aufzahlung und/oder
6.2.2. eine Veranstaltungskürzung vereinbart wird.
6.3. Wenn eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer den Ablauf der Veranstaltung erheblich stört oder die Hausordnung (siehe Nr. 9) nicht einhält.