(1) Die Einrichtung Haslbach kann ganzjährig genutzt werden, die Einrichtung Schwalbennest wird nur von Mitte Mai bis Ende September zur Benutzung überlassen.
(2) In beiden Anlagen ist eine Nachtruhe ab 22.00 Uhr einzuhalten. Wegen Lärmbelästigung und Ruhestörung dürfen ab diesem Zeitpunkt im Freien keine elektronischen Verstärker eingesetzt werden und die Beschallung ist so zu reduzieren, dass es zu keinen Lärmbelästigungen für Anwohnerinnen und Anwohner kommen kann.