(1) Die Stadt Regensburg unterhält die Jugendfreizeitstätten Haslbach und Schwalbennest als öffentliche Einrichtungen mit dem Ziel der Bereitstellung und Nutzungsüberlassung von Freizeit- und Übernachtungsmöglichkeiten, und zwar in erster Linie für Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII.
Es handelt sich um städtische Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen mit Selbstversorgungscharakter und einer für Selbstversorgung eingerichteten Ausstattung.
Die Jugendfreizeitstätte Haslbach ist eine Unterkunft mit Übernachtungsmöglichkeit in 30 Betten. Die Jugendfreizeitstätte Schwalbennest verfügt über einen Zeltlagerplatz für 40 Personen, welche dort in selbst mitgebrachten Zelten übernachten können. Beide Einrichtungen haben überdeckte Schwimmbecken (Haslbach zwei, Schwalbennest eins), die in der Regel von Mitte Mai bis Ende September in Betrieb sind.
(2) Die zwei Jugendfreizeiteinrichtungen werden im Rahmen verfügbarer Kapazitäten für Bildungs- und Freizeitveranstaltungen an im Stadtgebiet Regensburg ansässige Träger der Jugendhilfe und der Jugendarbeit, Vereine, Verbände, Schulen, Kindergärten, Kinderhorte, Organisationen, Personenvereinigungen sowie an im Stadtgebiet Regensburg wohnende Privatpersonen und Familien (Gemeindeangehörige) gegen Zahlung eines Benutzungsentgelts (vgl. Nr. 13) zur Benutzung überlassen.
Wenn darüber hinaus noch Kapazitäten frei sind, können die Jugendfreizeitstätten nachrangig auch an auswärtige Antragsteller (Gemeindefremde) gegen Zahlung eines Benutzungsentgelts (vgl. Nr. 13) für Bildungs- und Freizeitveranstaltungen überlassen werden.
Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII haben bei der Überlassung Vorrang vor sonstigen Bildungs- und Freizeitveranstaltungen. Gemeinnützige Organisationen haben bei der Überlassung Vorrang vor privaten Nutzern.
Eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung sowie Feste/Feiern zum 18. Geburtstag sind nicht gestattet. Eine Überlassung an politische Vereine oder Gruppierungen erfolgt nicht.
(3) Eine Überlassung an juristische Personen, Personenvereinigungen, Vereine, Firmen, Organisationen und Privatpersonen, die in Handlung, Verlautbarung, Schriften oder Werbung sowie ihren Zielen gegen das Grundgesetz verstoßen, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Überlassung an Angehörige einer kriminellen Vereinigung oder wenn durch die Art der Veranstaltung mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechnet werden muss.
(4) Private Nutzer können die Freizeitanlagen ab dem 15.01. eines Jahres für das laufende Kalenderjahr buchen, sofern noch freie Termine verfügbar sind.