(1) Die Entgelte entstehen mit Beginn der Benutzung der Leistung. Sie werden mit dem Entstehen fällig.
(2) Die Entgelte und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung bei der jeweiligen Zahlstelle der Museen einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Aufforderung angegebenes Konto zu überweisen.