Bei besonderen Veranstaltungen (z. B. Sonderausstellungen) richtet sich die Höhe der Entgelte nach den entstehenden Kosten.
Das Sonderveranstaltungsentgelt beträgt:
| pro Person höchstens | 10,00 € |
|---|---|
| für den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Personenkreis je Person höchstens | 5,00 € |