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Zitierfest

RgbAbfS · Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbAbfS – Anschluss- und Überlassungsrecht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.01.2018.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Stadtgebiet, auf dem Abfall anfallen kann, hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).

(2) Die Anschlussberechtigten und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben das Recht den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall nach Maßgabe der §§ 12 bis 21 der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt zu überlassen (Überlassungsrecht).

Rechtsprechung zu § 6 RgbAbfS

Eine Entscheidung zitiert § 6 RgbAbfS.

  • BVerwG, Urt. v. 18.03.2021 – 7 CN 1/20 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Widerruf im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG ist bei funktionaler Betrachtung jede Rückänderung einer in einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsgebiet geschaffenen Ausschlussregelung. 2. § 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG vermittelt einem privaten Entsorgungsunternehmen keinen einfachrechtlichen Drittschutz.

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