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Zitierfest

ProdHaftG · Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte

§ 6 ProdHaftG – Haftungsminderung

Amtliche Fassung, Stand 17.07.2017.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 6 ProdHaftG

Eine Entscheidung zitiert § 6 ProdHaftG.

  • BGH, Urt. v. 11.06.2013 – VI ZR 150/12 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei Ansprüchen aus § 831 Abs. 1 BGB ist § 4 Halbsatz 2 HPflG nicht entsprechend anwendbar. 2. Im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter eines Kraftfahrzeugs entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, ist als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des …

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