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Zitierfest

PolG NRW · Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

§ 60 PolG NRW – Hilfeleistung für Verletzte

Amtliche Fassung, Stand 13.12.2025.

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 60 PolG NRW verweisen