Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
PolG NRW · Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung
§ 60 PolG NRW – Hilfeleistung für Verletzte
Amtliche Fassung, Stand 13.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 60 PolG NRW verweisen
- Eingangsformel PolG NRW
- § 57 PolG NRW – Rechtliche Grundlagen