Zum Inhalt springen
Zitierfest

PolG NRW · Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen; Bekanntmachung der Neufassung

§ 49 PolG NRW – Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

Amtliche Fassung, Stand 13.12.2025.

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 PolG NRW verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 49 PolG NRW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 PolG NRW? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten