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Zitierfest

PolG BW · Polizeigesetz (PolG) Vom 6. Oktober 2020

§ 120 PolG BW – Örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig. Sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.