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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 81 POG RP – Fesselung von Personen

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn durch Tatsachen begründete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie

  • 1. Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
  • 2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  • 3. sich töten oder verletzen wird.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 81 POG RP verweisen