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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 9 PBefG – Umfang der Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

(1) Die Genehmigung wird erteilt

  • 1. bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
  • 2. bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den Betrieb und die Linienführung,
  • 3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
  • 3a. bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3 für die Einrichtung, das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird, und den Betrieb,
  • 4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für den Betrieb,
  • 5. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen für die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr für das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.

(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 9 PBefG

7 Entscheidungen zitieren § 9 PBefG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 28.04.2026 – 11 CE 26.317 · 11. Senat

    Vorläufige Genehmigung des Gelegenheitsverkehrs mit zwei Mietwagen

  • BayVGH, Beschl. v. 17.03.2026 – 11 ZB 25.1922 · 11. Senat

    Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen - Klage auf Feststellung des Fiktionseintritts - keine Berufungszulassung nach Gewerbeabmeldung

  • BayVGH, Urt. v. 07.07.2025 – 11 BV 23.939 · 11. Senat

    Rücknahme einer Fiktionsgenehmigung für einen Flughafentransferdienst

  • BayVGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 11 CS 24.2003 · 11. Senat

    Umfang der Einsichtnahme im Rahmen der Aufsichtskontrolle eines Mietwagenunternehmers

  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 3 C 31/12 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch linien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG. 2. Solche Ruf- oder Anrufbusverkehre waren, wenn sie flächendeckend auch zur Bedienung von Haltestellen anderer Linien …
  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 – 3 C 30/12 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch linien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG. 2. Solche Ruf- oder Anrufbusverkehre waren, wenn sie flächendeckend auch zur Bedienung von Haltestellen anderer Linien …

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