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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 7 PBefG – Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwendet werden.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 PBefG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 PBefG? Zitiere den Wortlaut.“

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