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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 58 PBefG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 58 PBefG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 58 PBefG? Zitiere den Wortlaut.“

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