Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.
PBefG · Personenbeförderungsgesetz
§ 58 PBefG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.
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