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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 36 PBefG – Bau- und Unterhaltungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmigten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend zu unterhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bauen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 PBefG verweisen

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