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Zitierfest

PBefG · Personenbeförderungsgesetz

§ 22 PBefG – Beförderungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

  • 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  • 2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
  • 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 PBefG verweisen

Rechtsprechung zu § 22 PBefG

9 Entscheidungen zitieren § 22 PBefG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 24.06.2020 – V R 2/19 · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Linienverkehr i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
  • BFH, Urt. v. 28.08.2019 – XI R 27/17 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG (Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen) sind auch dann erfüllt, wenn die Beförderung --wie bei Stadtrundfahrten-- dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient (Fortführung der BFH-Urteile vom 30.06.2011 - V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003; vom 18.11.2015 - XI R 32/14, BFH/NV 2016 …
  • BVerfG, Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 · 2. Senat

    Zur Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297; 120, 56) und zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz

  • BFH, Urt. v. 18.11.2015 – XI R 32/14 · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt auch dann in Betracht, wenn die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr rückwirkend erteilt wird .
  • BFH, Urt. v. 23.09.2015 – V R 4/15 · 5. Senat

    Leitsatz: Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.
  • BFH, Urt. v. 02.07.2014 – XI R 39/10 · 11. Senat

    Leitsatz: 1. Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Umsatzsteuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen. 2. Anders kann es sein, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankentransporte auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die …

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