Bei Anwendung dieses Gesetzes sind die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.
PBefG · Personenbeförderungsgesetz
§ 1a PBefG – Klimaschutz und Nachhaltigkeit
Amtliche Fassung, Stand 15.05.2026.
Rechtsprechung zu § 1a PBefG
Eine Entscheidung zitiert § 1a PBefG.
BGH, Urt. v. 03.06.2026 – I ZR 123/25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Rückkehrpflicht VI Die in Art. 49 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit ist nur dann einschlägig, wenn ein Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Unionsrechts vorliegt. Dagegen finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines …
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1a PBefG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1a PBefG? Zitiere den Wortlaut.“